Turbulenzen bei französischen ICC-Schiedsverfahren oder die riskante Mitteilung von Schiedssprüchen

Im Jahr 2011 wurden in Frankreich im Rahmen einer Reform verschiedene rechtliche Aspekte internationaler Schiedsverfahren und die zur Aufhebung von Schiedssprüchen möglichen Rechtsmittel geändert.

 

Diese Reform ist am 1. Mai 2011 in Kraft getreten (Erlass Nr. 2011-48 vom 13. Januar 2013).

 

Sie folgt auf zwei Reformen vom 14. Mai 1980 und 12. Mai 1981, die in diesem Bereich insbesondere durch Schiedsverfahren begünstigende Bestimmungen zu Neuerungen verhalfen aber einige praktische Schwierigkeiten bestehen ließen.

 

Diese Schwierigkeiten sollten nun durch die Reform im Jahr 2013 beseitigt werden.

 

Der Gesetzgeber hat im Wege dieser Reform die Bestimmungen des neuen Erlasses hinsichtlich nationaler und internationaler Schiedsverfahren in einem Teil IV mit dem Titel „Schiedsverfahren“ in der frz. Zivilprozessordnung (sog. „Code de procédure civile », kurz frz. ZPO) verankert. Dieser Abschnitt ist ausschließlich dem Schiedsverfahren gewidmet (Art. 1442 bis 1527 der frz. ZPO).

 

Im Rahmen dieser Bestimmungen ergingen im interessanten Fall AM (Miami) gegen VA (Dubai) zwei Verfügungen durch den sog. „Conseiller de la mise en état“ und ein Urteil durch das Pariser Berufungsgericht, jeweils am 19. März 2015, 7. Mai 2015 und am 10. Januar 2017.

 

In diesem Verfahren wurde die Frage aufgeworfen, unter welchen Voraussetzungen die Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch, der durch die Internationale Handelskammer (“International Chamber of Commerce”, kurz ICC) erlassen wurde, in Einklang mit den Bestimmungen der Reform von 2011 zulässig ist.

 

 

 

 

Zur Erinnerung: gem. Artikeln 1518 und 1519 der frz. ZPO ist die vor dem staatlichen Berufungsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schiedsspruch erging, erhobene Aufhebungsklage das einzige zulässige Rechtsmittel im internationalen Schiedsverfahren.

 

Der frz. Gesetzgeber hat in der Reform von 2011 das allgemeine Prinzip der alleinigen Zulässigkeit der Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch aufgegriffen. Dieses Prinzip ergibt sich aus Artikel 34 des Gesetzesmodells des UN-Ausschusses für das Internationale Handelsrecht zur internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit.

 

Es findet sich nun in der folgenden lapidaren Formulierung in Artikel 1518 der frz. ZPO wider: „Ein Schiedsspruch, der in Frankreich im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ergangen ist, kann nur Gegenstand einer Aufhebungsklage sein.“

 

Diese Bestimmung ist auch auf Schiedssprüche anwendbar, die im Ausland ergangen sind.

 

Weiterhin führt Artikel 1526 der frz. ZPO, der in Abschnitt 3 „Allgemeine Vorschriften für französische und ausländische Schiedssprüche“ verankert ist, aus: „Die Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch und die Berufung gegen eine Exequatur-Verordnung, haben keine aufschiebende Wirkung.“

 

Artikel 1520 der frz. ZPO führt entsprechend eine Aufhebungsklage ein, wobei er eine abschließende Aufzählung der fünf zulässigen Klagegründe enthält.

 

„Eine Aufhebungsklage ist nur zulässig, wenn:

1° Das Schiedsgericht sich zu Unrecht zuständig oder nicht zuständig erklärt hat; oder

2° Das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß gebildet wurde; oder

3° Das Schiedsgericht entschieden hat, ohne sich an seinen Auftrag zu halten; oder

4° Der Grundsatz der Widersprüchlichkeit nicht beachtet wurde; oder

5° Die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs gegen die internationale öffentliche Ordnung (sog. „ordre public international“) verstoßen würde“.

 

 

 

Der französische Gesetzgeber hat sich mithin eindeutig dafür entschieden, dem allgemeinen Grundsatz der alleinigen Zulässigkeit der Aufhebungsklage Rechnung zu tragen, und hat die Zulässigkeitsgründe begrenzt.

 

Dieses Rechtsmittel ist nur innerhalb eines Monats ab Mitteilung des Schiedsspruchs möglich (Artikel 1519 der frz. ZPO): „Für die Aufhebungsklage ist das Berufungsgericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schiedsspruch fällt. Die Klage ist zulässig, sobald der Schiedsspruch erlassen wurde. Sie ist nicht mehr zulässig, wenn sie später als einen Monat nach Mitteilung des Schiedsspruchs eingereicht wird. »

 

Der Kläger, der die Aufhebungsklage einreicht, muss diese Frist also beachten, da ansonsten ein Ausschluss der Klage droht.

 

 

Der den Urteilen des Pariser Berufungsgerichts zugrunde liegende Sachverhalt und der Ablauf des Verfahrens

 

Es handelt sich um eine Handelsbeziehung zwischen zwei Unternehmen, einer amerikanischen Gesellschaft (VA) und einer emiratischen Gesellschaft (AM).

 

Das erste Unternehmen ist spezialisiert auf den Verkauf und die Reparatur von Flugzeugausstattungen.

 

Das zweite Unternehmen ist im Bereich Großflugzeuge tätig.

 

Im Februar 2011 hat das amerikanische Unternehmen der emiratischen Gesellschaft drei Turboreaktoren verkauft.

 

Am 15. Februar 2011 wurden die drei Motoren geliefert und von der emiratischen Gesellschaft in Abu Dhabi am 16. Februar 2011 in Empfang genommen.

 

Nach einer handelsrechtlichen Streitigkeit zwischen den Parteien, hat die Gesellschaft AM am 31. Januar 2012, wie von dem Kaufvertrag vorgesehen, ein internationales Schiedsverfahren vor der Internationalen Handelskammer (ICC) eingeleitet (Schiedsverfahrensvorschriften der ICC in ihrer Fassung vom 1. Januar 2012).

 

 

Am 23. August 2012 hat die ICC einen einzigen Schiedsrichter Schweizer Staatsangehörigkeit bestellt und als Sitz des Verfahrens Paris festgelegt.

 

Die Parteien haben ihre jeweiligen Schriftsätze eingereicht, Beweisstücke ausgetauscht und an zwei mündlichen Verhandlungen am 21. und 22. Mai 2013 teilgenommen.

 

In Anbetracht der aus diesen Schriftsätzen resultierenden neuen Informationen und Nachweisen, hat der Schiedsrichter den Parteien erlaubt, ihre Bemerkungen im Rahmen zusätzlicher Schriftsätze darzustellen.

 

Die schiedsrichterliche Beratung war ursprünglich am 26. April 2013 angesetzt, aber das Schiedsgericht hat die Frist bis zum 31. Juli 2013 verlängert.

 

Die Frist wurde im Folgenden mehrfach auf Anfrage des Schiedsrichters durch das Gericht verlängert.

 

Am 6. Mai 2014 hat das Schiedsgericht per Schiedsspruch die Zahlung einer Summe von 724 000 US Dollar durch die Gesellschaft AM an die Gesellschaft VA angeordnet.

 

Die Gesellschaft AM verweigerte die Vollstreckung des Schiedsspruchs und reichte am 24. Oktober 2014 eine Aufhebungsklage gegen den Schiedsspruch vor dem Berufungsgericht Paris ein.

 

Die Aufhebungsklage wurde also 5 Monate nach der Mitteilung des Schiedsspruchs per internationalem Kurier durch das Sekretariat der ICC am 12. Mai 2014 eingereicht.

 

Per Schriftsatz vom 13. April 2015 hat die Berufungsklägerin die gegen den Schiedsspruch gerichtete, auf Grundlage von Artikel 1520 der frz. ZPO eingereichte Aufhebungsklage wie folgt begründet:

 

– die Entscheidung sei nicht mit der öffentlichen Ordnung (sog. „Ordre public”) vereinbar, da sie nicht fristgerecht getroffen wurde,

 

– das Schiedsgericht hätte sich nicht an den ihm erteilten Auftrag gehalten

 

– und der Grundsatz der Widersprüchlichkeit sei nicht eingehalten worden.

 

Das Berufungsgericht hat drei Entscheidungen getroffen:

 

– eine erste Verfügung des sog. „Conseiller de la mise en état[1]” hinsichtlich des Antrags auf Unzulässigkeit der Berufungsbeklagten vom 19. März 2015,

 

– eine zweite Verfügung desselben „Conseiller de la mise en état” vom 7. Mai 2015 hinsichtlich des Antrags der Berufungsklägerin auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung des Schiedsspruchs,

 

– und ein Urteil zu der Aufhebungsklage vom 10. Januar 2017.

 

 

Die Verfügung hinsichtlich der Zulässigkeit der Aufhebungsklage

 

Artikel 1519 der frz. ZPO CPC lautet wie folgt: „[..] Diese Klage ist ab der Verkündung des Schiedsspruchs zulässig. Sie ist unzulässig, sofern sie nicht innerhalb eines Monats nach der Mitteilung des Schiedsspruchs eingereicht wurde. Die Mitteilung erfolgt per Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben ».

 

Die Mitteilung wird nach französischem Recht wie folgt definiert: „Das zur Kenntnis Bringen (in der Regel unter Einhaltung einer bestimmten Form) einer Tatsache, Handlung oder eines Urkundenentwurfs gegenüber einer Person, die davon persönlich betroffen ist. Z.B. das zur Kenntnis Bringen eines Verfahrensdokuments gegenüber einer betroffenen Person, entweder durch einen Gerichtsvollzieher oder auf dem Postweg, etc. [..]” (Quelle: Vocabulaire juridique, presses universitaires de France, 7. Auflage).

 

Es existiert also eine grundsätzliche Frist, die durch vertragliche Abreden abbedungen werden kann.

 

Artikel 34 der ICC Regeln, sieht folgendes vor: „Sobald der Schiedsspruch ergangen ist, und nachdem die Kosten des Schiedsverfahrens der ICC gegenüber durch die Parteien oder eine von ihnen beglichen wurden, wird der vom Schiedsgericht unterzeichnete Text den Parteien durch das Sekretariat mitgeteilt [..]“.

 

Aber in der praktischen Anwendung führt die von den ICC Schiedsverfahrensregeln in der Fassung vom 1. Januar 2012 vorgesehene Mitteilung zu einigen Schwierigkeiten.

 

Die ICC Schiedsverfahrensregeln in ihrer aktuellen Fassung (Stand März 2017) haben dieselben Bestimmungen in Artikel 35 übernommen.

 

Vorliegend wurde den Parteien der Schiedsspruch vom Sekretariat des Schiedsgerichts auf folgenden Wegen mitgeteilt:

 

– per internationalem Kurier DHL, zugestellt an die Firmenanschrift der Gesellschaft VA bei deren Rechtsberater in Miami am 12. Mai 2014.

 

– und per Fedex Kurier, zugestellt an die Firmenanschrift der Gesellschaft AM bei deren Rechtsberater in Paris am 12. Mai 2014.

 

Die Gesellschaft VA beantragte beim Berufungsgericht, unter Berufung auf diese Mitteilung, die Aufhebungsklage wegen Rechtsausschlusses aufgrund des Ablaufs der ein-Monats-Frist für unzulässig zu erklären.

 

Die Gesellschaft AM hingegen hob hervor, dass durch Artikel 1519 der frz. ZPO eine Mitteilung per Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher erforderlich war, weswegen eine einfache Mitteilung auf dem internationalen Postweg, vorliegend DHL, keine wirksame Mitteilung darstellte.

 

Sie berief sich in dieser Hinsicht auf Artikel 651 der frz. ZPO, der vorsieht, dass „die Mitteilung durch den Gerichtsvollzieher eine rechtlich wirksame Zustellung darstellt“.

 

Artikel 680 führt hierzu ebenso aus: „Die Mitteilung eines Urteils einer Partei gegenüber muss auf deutliche Art und Weise die Frist für den Einspruch, die Berufung oder Revision gegen dieses Urteil anzeigen, sofern eines dieser Rechtsmittel offen steht, und ebenso die Modalitäten der Ausübung dieser Rechtsmittel. Weiter muss die Mitteilung angeben, dass bei Missbrauch oder Prozessverschleppung der Urheber zu einem Bußgeld, sowie zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber der anderen Partei verurteilt werden kann“.

 

Die einfache Mitteilung per DHL oder Fedex wäre hiernach nicht ausreichend. Etwas andere würde nur in dem Fall gelten, dass die Parteien auf klare und eindeutige Art und Weise bestimmt haben, andere Modalitäten anzuwenden.

 

Der „Conseiller de la mise en état” hat in seiner Verfügung vom 19. März 2015 den Antrag auf Unzulässigkeit der Gesellschaft VA abgelehnt und festgestellt, „dass eine Mitteilung, die, wie vorliegend, nicht die Existenz und Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsmittel gegen die Entscheidung angibt, nicht dazu ausreicht, die Fristen in Gang zu setzen, die für die Ausübung dieser Rechtsmittel vorgesehen sind [..]“.

 

Durch diese Entscheidung hat die französische Gerichtsbarkeit das internationale Schiedsverfahren im nationalen französischen Recht verankert und damit teilweise das Prinzip der Autonomie des Schiedsverfahrens verdrängt.

 

Die Internationalisten werden dies bedauern.

 

Die in Artikel 1519 der frz. ZPO vorgesehene Ausnahme, die den Parteien die Möglichkeit eröffnet, abweichende Modalitäten hinsichtlich der Mitteilung festzulegen, kann nur auf der Grundlage einer klaren und eindeutigen Willenserklärung der Parteien Anwendung finden.

 

In seiner Verfügung hat der „Conseiller” hinzugefügt und präzisiert, dass dieser Wille sich nicht allein aus dem Beitritt der Parteien zu den allgemeinen Bestimmungen der Schiedsverfahrensregeln ergeben kann.

 

In anderen Worten reicht die Zustimmung zu den Regeln einer Schiedsverfahrensinstitution allein nicht für die Nichtanwendung der in Artikel 1519 der frz. ZPO vorgesehenen Garantien aus.

 

Hierin liegt der rechtliche Beitrag dieser Rechtsprechung.

 

Die Anwendung der Ausnahme, die dieser Artikel vorsieht, ist bedingt durch das Vorliegen einer ausdrücklichen und eindeutigen Willenserklärung in diesem Sinne.

 

Ein Lösungsansatz wäre mithin, die auf dem internationalen Postweg ergangene Mitteilung (Fedex, DHL, Aramex etc.) zusammen mit einem offiziellen Schreiben aufzubewahren, das die von Artikel 680 der frz. ZPO geforderten Pflichtangaben enthält.

 

 

Die Verfügung hinsichtlich des Antrags auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung des Schiedsspruchs

 

 

Die Gesellschaft AM hat gegenüber dem „Conseiller de la mise en état” einen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung gestellt.

 

Die Gesellschaft führte aus, dass die Beschlagnahmung eines seiner drei Großflugzeuge sie großen Schwierigkeiten aussetzen würde, und dass die Gesellschaft AV nicht über ausreichend Sicherheiten im Falle einer Erstattung der gezahlten Summen verfüge.

 

Der Antrag wurde ganz klassisch aus Mangel an Beweisen bezüglich der finanziellen Schwierigkeiten der Klägerin einerseits, sowie aufgrund der Inexistenz eines Zahlungsausfallrisikos auf dem Gebiet der USA andererseits abgelehnt.

 

Die Internationalisten werden sich über diese Entscheidung freuen, da sie von jeder Sicherheitsleistung oder Hinterlegung (sog. judicatum solvi) absieht.

 

 

Das Urteil zu der Aufhebungsklage

 

 

Die Aufhebungsklage selbst ist nur zulässig, wenn sie sich auf einen der abschließenden Zulässigkeitsgründe in Artikel 1520 der frz. ZPO stützt.

 

Um ihre Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs zu begründen, beruft sich die Gesellschaft AM als Berufungsklägerin auf Verstöße gegen die Bestimmungen von Artikel 1520 der frz. ZPO.

 

Weiterhin beruft sich die Gesellschaft AM auf einen Verstoß gegen die internationale öffentliche Ordnung (sog. „Ordre public international”), da das Schiedsgericht eigenmächtig die Verfahrensfristen verlängert hätte, was gegen Artikel 30 der ICC-Regeln verstieße, dem zufolge das Schiedsgericht seinen endgültigen Schiedsspruch innerhalb einer Frist von 6 Monaten erlässt.

 

In seinem Urteil vom 10. Januar 2017 weist das Pariser Berufungsgericht diesen Klagegrund ab und bestätigt dabei, dass „es dem Internationalen Schiedsgerichtshof der ICC, im Rahmen seiner institutionellen Funktionen hinsichtlich der Organisation und Kontrolle des Verfahrens, obliegt, die Frist zum Erlass des Schiedsspruchs im Auftrag der Parteien zu verlängern“.

 

Damit bestätigt die französische Gerichtsbarkeit die Rolle des Schiedsgerichts im Hinblick auf die Organisation und Kontrolle des Verfahrens.

 

Der andere Klagegrund, auf den sich die Berufungsklägerin im Hinblick auf Artikel 1520 der frz. ZPO stützt, liegt in einem Verstoß gegen den Grundsatz der Widersprüchlichkeit.

 

Sie machte geltend, dass das Schiedsgericht von Amts wegen verschiedene Anträge abgewiesen habe, ohne den Antragsteller dazu aufzufordern, diese Anträge zu begründen oder zu detaillieren, was der Klägerin zufolge einen Verstoß gegen den Grundsatz der Widersprüchlichkeit darstelle.

 

Das Pariser Berufungsgericht hat auch in dieser Hinsicht klassisch die Entscheidungshoheit des Schiedsgerichts im Rahmen des Verfahrensablaufs bestätigt.

 

[1] Hierbei handelt es sich um den insbesondere für die Beweisaufnahme zuständigen Richter.